Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 65 StBerG – Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 65 StBerG verweisen
- § 52 StBerG – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
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