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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 142 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 142 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 142 FGO

186 Entscheidungen zitieren § 142 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 23.06.2020 – IV S 3/19 (PKH) (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: NV: Die Bewilligung von PKH für ein Verfahren mit Vertretungszwang setzt voraus, dass sich der Antragsteller jedenfalls nach gerichtlicher Aufforderung vor Entscheidung über den PKH-Antrag so erklärt, dass ihm für den Fall der Bewilligung von PKH ein Prozessvertreter nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 oder Abs. 5 ZPO beigeordnet werden kann.
  • BFH, Beschl. v. 24.09.2013 – III S 21/13 (PKH) (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Die Erfolgsaussichten sind i.d.R. dann hinreichend, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg als gleichwertig anzusehen sind . 2. NV: Die Rechtsfrage, ob die Übergangszeit von vier Monaten nach § 32 …
  • BFH, Beschl. v. 07.10.2010 – II S 26/10 (PKH) (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung durch eine auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO, wenn kein Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt wird, auf dem das angegriffene Urteil des Finanzgerichts beruhen kann .
  • BFH, Beschl. v. 01.09.2010 – XI S 6/10 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Vermieten die Miteigentümer eines Grundstücks dieses an eine dritte Person, können sie dies als Gemeinschaft tun. Umsatzsteuerrechtlich werden die Vermietungsleistungen von der Gemeinschaft ausgeführt. Der Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer. Nur die Gemeinschaft ist (wegen dieser Vermietungsumsätze) Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 …
  • BFH, Beschl. v. 15.05.2024 – IX S 23/23 (PKH) (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum Unterhalt gegenüber dem Antragsteller verpflichteten Dritten sind nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung zur Prozessfinanzierung einzusetzen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen (Anschluss an Beschlüsse des …
  • BFH, Beschl. v. 23.11.2011 – III S 28/10 (PKH) (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht vom Einsatz sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden. Hierzu gehören auch Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind . 2. NV: Landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke sind unentbehrlich, wenn ohne sie die Erwerbstätigkeit unmöglich ist. Dabei ist zu prüfen, ob nicht einzelne Gegenstände (auch …

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