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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 113 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142), sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Rechtsprechung zu § 113 FGO

30 Entscheidungen zitieren § 113 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 23.12.2021 – V B 22/21 (AdV) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das FA konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem konkludent gestellten Antrag auf Istbesteuerung von einer …
  • BFH, Beschl. v. 10.11.2010 – III B 191/09 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wird dem Antragsteller statt des von den Richtern unterzeichneten Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung, der ausführlich begründet, warum diese versagt wird, von der Geschäftsstelle irrtümlich ein sechs Monate alter Entwurf zugestellt, dessen Begründung sich in einem Satz erschöpft, so handelt es sich bei diesem Schriftstück nicht um einen Beschluss i.S.v. § 113 FGO . 2. NV …
  • BFH, Beschl. v. 23.02.2016 – XI B 113/14 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Beschlusses, mit dem der BFH eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss nicht gegeben ist . 2. NV: Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden .
  • BFH, Beschl. v. 26.03.2014 – XI S 1/14 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit einem Vorbringen, das die Rechtmäßigkeit und Legitimation der angerufenen Gerichtsbarkeit bestreitet, wird kein Gehörsverstoß dargetan . 2. NV: Den Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge genügt es nicht, wenn sich der Rügeführer gegen die aus seiner Sicht unzutreffende Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss wendet, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs …
  • BFH, Beschl. v. 20.04.2010 – VI S 1/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit der Rüge, das Gericht habe in einer Entscheidung den Geschehensablauf irreführend dargestellt, wird kein Gehörsverstoß i.S.d. § 133a Abs. 1 FGO dargelegt . 2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig …
  • BFH, Beschl. v. 12.09.2014 – VII B 99/13 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Dem Erlass eines auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheids steht nicht entgegen, dass weitere Haftungsschuldner nach § 25d UStG in Anspruch genommen werden könnten. 2. NV: In den Fällen, in denen nach der Rechtsprechung des EuGH der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem …

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