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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 109 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 109 FGO

30 Entscheidungen zitieren § 109 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 30.05.2014 – I B 118/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Unterlässt das FG infolge unrichtiger Auslegung des Klageantrags eine Entscheidung über einen Teil des Rechtsstreits, ist dies nicht im Verfahren der Urteilsergänzung gemäß § 109 FGO geltend zu machen, sondern kann als Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. 2. NV: Der BFH ist in der Auslegung des Klageantrags nicht an die Auffassung des FG gebunden.
  • BFH, Beschl. v. 26.06.2013 – X B 244/12 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Frage, ob bei der Einlage eines kapitalersetzenden Darlehens die zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung. 2. NV: Erzielt der Steuerpflichtige aus seiner gewerblichen Tätigkeit im Jahr der Betriebsaufgabe sowohl einen laufenden Gewinn als auch einen Aufgabeverlust, ist der Aufgabeverlust nicht …
  • BFH, Beschl. v. 07.06.2011 – IX R 51/10, IX R 60/10, IX R 51/10, IX R 60/10 · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Wird gegen das ergänzte Urteil wie auch gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden.
  • BFH, Ergänzungsurt. v. 12.01.2011 – II R 37/09 · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Hat der BFH beim Erlass eines Revisionsurteils einen während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid übersehen, ist dies auf einen rechtzeitig gestellten Antrag in entsprechender Anwendung des § 109 FGO durch Ergänzungsurteil zu berichtigen .
  • BFH, Beschl. v. 23.12.2021 – V B 22/21 (AdV) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das FA konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem konkludent gestellten Antrag auf Istbesteuerung von einer …
  • BFH, Beschl. v. 04.08.2014 – VII R 28/13 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ist der Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 109 Abs. 1 FGO offensichtlich unzulässig, so kann er entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss in der Besetzung von drei Richtern verworfen werden. 2. NV: Die Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses nach § 109 FGO ergeht gerichtsgebührenfrei.

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