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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 108 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 108 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 108 FGO

100 Entscheidungen zitieren § 108 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 27.04.2012 – III B 238/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das FG muss nur das aufklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist. Es muss insbesondere keinem "gebündelten" Beweisantrag nachgehen, der einen Zeitraum von etlichen Jahren umfassen soll und hierzu nur allgemeine, nicht weiter substantiierte Behauptungen enthält . 2. NV: Mit dem Einwand, der vom FG festgestellte Sachverhalt sei in einem bestimmten Punkt …
  • BFH, Beschl. v. 20.04.2010 – VI S 1/10 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit der Rüge, das Gericht habe in einer Entscheidung den Geschehensablauf irreführend dargestellt, wird kein Gehörsverstoß i.S.d. § 133a Abs. 1 FGO dargelegt . 2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig …
  • BFH, Beschl. v. 24.06.2025 – IX R 22/22 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: An einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2023 - IX S 17/21, Rz 5). 2. NV: Die Zurückverweisung an ein Finanzgericht durch den Bundesfinanzhof begründet kein berechtigtes Interesse für …
  • BFH, Beschl. v. 02.08.2024 – X B 9/24 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands können ungeachtet des in § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltenen Anfechtungsausschlusses mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn das FG den Antrag als unzulässig verworfen hat (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: An der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag …
  • BFH, Beschl. v. 02.01.2019 – VIII B 131/18 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit der Bezugnahme auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 108 FGO wird kein Zulassungsgrund, insbesondere kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. 2. NV: Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene …
  • BFH, Beschl. v. 02.02.2016 – X B 38/15 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann nicht aus vermeintlichen, rein einzelfallspezifischen Rechtsfehlern abgeleitet werden . 2. NV: § 138 Abs. 3 ZPO ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten finanzgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anwendbar . 3. NV: Durch das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 108 FGO sind gleichgerichtete …

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