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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 107 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 107 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 107 FGO

128 Entscheidungen zitieren § 107 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 28.11.2011 – III B 96/09 · 3. Senat

    Leitsatz: NV: Eine zu berichtigende ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt vor, wenn der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision als Beklagte eine nicht mehr existente Familienkasse benennt, deren Parteistellung inzwischen auf eine andere Familienkasse übergegangen ist .
  • BFH, Beschl. v. 20.09.2010 – V R 2/09 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 107 FGO sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind offenbar, wenn sie augenfällig auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind . 2. NV: Die "Berichtigung" der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG richtet sich offenkundig nach dem materiellen Umsatzsteuerrecht des …
  • BFH, Beschl. v. 26.03.2021 – X B 113/20 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Führt ein den Gewerbesteuermessbetrag betreffendes Urteil im Rubrum neben dem gewerbesteuerpflichtigen Inhaber des Gewerbebetriebs zu Unrecht auch dessen Ehegatten als weiteren Kläger auf, liegt eine nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vor, wenn die Klage nur vom Unternehmerehegatten erhoben wurde und weder die Aktenlage noch die Gründe des Urteils Anhaltspunkte …
  • BFH, Beschl. v. 27.06.2017 – X B 106/16 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Zwar liegt ein dem Urteilstenor anhaftender offensichtlicher Fehler i.S. des § 107 FGO im Regelfall nicht vor, wenn die Entscheidung des Gerichts von dem Klageantrag gedeckt ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der gestellte Klageantrag erkennbar dem Klagebegehren nicht entspricht. 2. NV: Als Reflex einer zulässigen Berichtigung des Urteilstenors ist die Kostenentscheidung auf der …
  • BFH, Beschl. v. 14.06.2017 – X B 118/16 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Rechtskräftig gewordene Zwischenurteile binden sowohl das Gericht (§ 318 ZPO) als auch die Beteiligten (§ 110 FGO). Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil kann daher nicht gerügt werden, die vom FG im Zwischenurteil vertretene Auffassung erfülle die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO. 2. NV: Eine finanzgerichtliche Entscheidung, die im …
  • BFH, Beschl. v. 19.08.2015 – V B 26/15 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt . 2. NV: Steht die Urteilsformel im erkennbaren Widerspruch zum Erklärungswillen des FG, ist der Tenor zu berichtigen .

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