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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 146 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 107 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 149 Absatz 2 bis 4 anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 146 FGO verweisen

  • § 19 RVG – Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen

Rechtsprechung zu § 146 FGO

Eine Entscheidung zitiert § 146 FGO.

  • BFH, Beschl. v. 07.11.2012 – XI E 4/12 · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Die Gerichtskostenrechnung ist im Finanzgerichtsprozess gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO dem Prozessbevollmächtigten des erledigten Verfahrens bekannt zu geben, auf das sich der Kostenansatz in Form der Kostenrechnung bezieht .

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