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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 149 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Verweise

Vorschriften, die auf § 149 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 149 FGO

12 Entscheidungen zitieren § 149 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 27.11.2020 – X E 4/20 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für eine Erinnerung gegen die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen (§ 149 Abs. 2 FGO) ist derjenige Spruchkörper zuständig, der die Kostengrundentscheidung erlassen hat. 2. NV: "Dieselbe Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) ist gegeben, wenn es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt, der Rahmen beider Tätigkeiten der gleiche ist und zwischen den einzelnen …
  • BFH, Urt. v. 13.04.2016 – III R 24/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wendet sich ein Einspruchsführer gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1, 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844). 2. NV: Wird die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen, erfordert die …
  • BFH, Beschl. v. 22.09.2011 – IV S 7/11 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Über die Frage, ob ein eingezahlter Gerichtskostenvorschuss zu verzinsen ist, hat gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier Finanzgericht) im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 139 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu entscheiden . 2. NV: Gegen die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung gegeben. Ein Rechtsmittel gegen den die Erinnerung …
  • BFH, Urt. v. 15.04.2015 – V R 27/14 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein. 2. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind …
  • BFH, Beschl. v. 25.03.2015 – X K 8/13 · 10. Senat

    (Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20.10.2014 X K 3/13 - Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer …

  • BFH, Beschl. v. 16.03.2016 – VII B 102/15 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 226 AO ist grundsätzlich zulässig . 2. NV: Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat keine anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion . 3. NV: Eine Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch ist bereits vor dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig; ausreichend ist …

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