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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 106 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die §§ 104 und 105 gelten für Gerichtsbescheide sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 106 FGO

Eine Entscheidung zitiert § 106 FGO.

  • BFH, Urt. v. 22.03.2022 – IV R 19/19 · 4. Senat

    Leitsatz: NV: Vor Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist in einem ersten Schritt zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind.

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