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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 104 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen. Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 104 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 104 FGO

57 Entscheidungen zitieren § 104 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 22.01.2013 – IX R 18/12 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ergeht ein Änderungsbescheid nach geschlossener mündlicher Verhandlung, aber vor Verkündung des Urteils (hier durch Zustellung nach § 104 Abs. 2 FGO) durch das FG, so wird dieser Änderungsbescheid Gegenstand des nach wie vor anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens. Übersieht das FG den Änderungsbescheid, liegt seinem Urteil ein nicht (mehr) existierender (Erst-)Bescheid zugrunde mit der …
  • BFH, Beschl. v. 12.11.2024 – VIII B 87/23 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch fehlt, wenn sich eine Ablehnung nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte. 2. NV: Wird ein finanzgerichtliches Urteil nach § 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zugestellt, ist das Gericht erst mit der (gegebenenfalls formlosen) Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten an seine Entscheidung gebunden. 3. …
  • BFH, Beschl. v. 22.05.2019 – IV B 11/18 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Es liegt kein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 Alternative 1 FGO vor, wenn bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ein Richter mitwirkt, der bereits an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat. Die FGO und die ZPO enthalten keine dem § 23 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift . 2. NV: Ein Überschreiten der aus § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ("alsbald") …
  • BFH, Beschl. v. 05.06.2019 – IX B 114/18 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Kann der Bundesfinanzhof nicht feststellen, wann das erstinstanzliche Urteil an die Geschäftsstelle übermittelt worden ist, weil das Finanzgericht die Gerichtsakte unvollständig übermittelt hat, ist das Urteil wegen Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung aufzuheben.
  • BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 31/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß. 2. NV: Die Zustellung finanzgerichtlicher Urteile nach § 104 Abs. 2 Halbsatz 1 FGO ist mit Art. 6 EMRK vereinbar.
  • BFH, Beschl. v. 05.06.2014 – VII B 49/13 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Sofern einem Beteiligten im Rahmen des § 104 Abs. 2 FGO fernmündlich ein Tenor mitgeteilt wird, der von dem an die Geschäftsstelle übermittelten und schriftlich niedergelegten Tenor abweicht, ist allein der schriftlich niedergelegte Tenor maßgeblich. Die abweichende fernmündliche Mitteilung führt nicht zu einer Bindung des Gerichts, und zwar unabhängig davon, wann und durch wen der Tenor …

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