Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 103 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

Rechtsprechung zu § 103 FGO

16 Entscheidungen zitieren § 103 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 20.08.2010 – IX B 41/10 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Festsetzungsfrist wird bei Eheleuten auch dann wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) verlängert, wenn (nur) einem der zusammenveranlagten Ehegatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. 2. NV: Nach der Systematik des EStG und ständiger Rechtsprechung stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf …
  • BFH, Beschl. v. 12.05.2011 – IX B 121/10 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung . 2. NV: Als unzutreffend behauptete Würdigungen und Wertungen des FG beinhalten keine greifbare Gesetzwidrigkeit oder Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung . 3. NV: Eine von der Rechtsauffassung der Kläger abweichende tatrichterliche Würdigung streitentscheidender Sachverhaltsaspekte begründet …
  • BFH, Beschl. v. 13.01.2010 – I B 83/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Finden in einem Rechtsstreit mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen statt, sind diejenigen Richter zur Entscheidung berufen, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben . 2. NV: Wird eine mündliche Verhandlung unter Bestimmung eines baldigen Fortsetzungstermins zunächst nur unterbrochen, nach Aufhebung des Fortsetzungstermins ein neuer Termin aber erst …
  • BFH, Beschl. v. 22.05.2019 – IV B 11/18 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Es liegt kein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 Alternative 1 FGO vor, wenn bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ein Richter mitwirkt, der bereits an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat. Die FGO und die ZPO enthalten keine dem § 23 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift . 2. NV: Ein Überschreiten der aus § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ("alsbald") …
  • BFH, Urt. v. 18.05.2017 – III R 20/14 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Betrieb, der das im Steinbruch frisch abgebaute Gestein durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen zu Schüttgütern (Schotter) aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn Sand und Wasser beigemischt werden. Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus den Senatsurteilen vom 23. Oktober 2002 III R 40/00 (BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360) und vom …
  • BFH, Beschl. v. 03.12.2010 – V B 57/10 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Liegen zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und einem späteren Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mehr vier Monate, liegt keine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, sondern die Bestimmung eines neuen Termins vor.

Weitere Entscheidungen zu § 103 FGO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 103 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 103 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten