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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 143 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

Rechtsprechung zu § 143 FGO

1.711 Entscheidungen zitieren § 143 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 19.12.2012 – XI R 38/10 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Rehabilitationszentrum unter Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen dar . 2. Es kommt für die Annahme eines "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführte[n] Betrieb[s]" i.S. des § 1 Abs. 1a UStG bei richtlinienkonformer Auslegung …
  • BFH, Beschl. v. 30.10.2020 – IX B 18/20 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Unterlässt das FG die nach § 74 FGO gebotene Aussetzung der Verhandlung, verstößt es gegen die Grundordnung des Verfahrens. 2. NV: Erlässt es stattdessen ein Zwischenurteil, liegt auch darin ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, den der BFH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls dann von Amts wegen beachtet, wenn die aus anderen Gründen zuzulassende Revision …
  • BFH, Beschl. v. 23.01.2018 – XI S 28/17 · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Im Verfahren der Anhörungsrüge ist gemäß § 143 Abs. 1 FGO eine Kostenentscheidung zu treffen.
  • BFH, Urt. v. 02.12.2015 – X K 4/14 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist. 2. NV: Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und hat das FG das Ruhen angeregt, so rechtfertigt dies, statt der Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer …
  • BFH, Beschl. v. 20.12.2013 – II E 18/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für ein Revisionsverfahren entstandene Gerichtsgebühren sind Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das FG im zweiten Rechtsgang nach Zurückverweisung der Sache die ihm gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragene Kostenentscheidung trifft . 2. NV: Die Kostenforderung der Staatskasse ist bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Rechtsstreit grundsätzlich eine …
  • BFH, Urt. v. 13.06.2013 – III R 10/11 · 3. Senat

    Leitsatz: Auch wenn die bei Prüfung der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts getroffenen Feststellungen des FG revisionsrechtlich wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln sind, ist das Revisionsgericht an diese Feststellungen nicht gebunden, soweit sie auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen .

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