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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 144 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.

Rechtsprechung zu § 144 FGO

4 Entscheidungen zitieren § 144 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 18.03.2010 – VII B 265/09, VII B 266/09, VII B 265/09, VII B 266/09 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Die Absicht, i.S.v. § 144 FGO Kostenerstattung zu beantragen, kann unterstellt werden, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegen Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind .
  • BFH, Beschl. v. 24.04.2012 – IX E 4/12 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des (Nichtzulassungs-)Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 136 Abs. 2 FGO, ohne dass es einer --daher nur deklaratorischen-- Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des BFH bedarf . 2. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der …
  • BFH, Urt. v. 23.11.2021 – VIII R 17/19 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt --da es an einem Handelsgewerbe i.S. des § 230 HGB fehlt-- zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht. 2. Eine solche …
  • BFH, Beschl. v. 10.01.2018 – I R 45/16 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Werden sowohl die Klage als auch die Revision zurückgenommen, ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig anzunehmen, dass in erster Linie die Rücknahme der Klage als Prozesserklärung mit den weiterreichenden Folgen erklärt wurde . 2. NV: Von einem Vorrang der Klagerücknahme ist stets auszugehen, wenn die Revisionsrücknahme lediglich hilfsweise, etwa für den Fall der Unwirksamkeit der …

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