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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 79a FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  • 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  • 2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  • 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  • 4. über den Streitwert;
  • 5. über Kosten;
  • 6. über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79a FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 79a FGO

42 Entscheidungen zitieren § 79a FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 10.02.2011 – II S 39/10 (PKH) · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO ist ausgeschlossen, soweit sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat .
  • BFH, Beschl. v. 20.02.2013 – X E 8/12 · 10. Senat

    Leitsatz: NV: Für die Entscheidung über eine Erinnerung in einem Verfahren der Entschädigungsklage nach § 198 GVG wie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch beim BFH der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig .
  • BFH, Beschl. v. 18.06.2025 – II B 27/24 · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Ein im ersten Rechtsgang erklärtes Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung gilt für das Verfahren vor dem Finanzgericht nach einer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof im zweiten Rechtsgang nicht fort.
  • BFH, Beschl. v. 06.12.2016 – III B 25/16 · 3. Senat

    Leitsatz: NV: Der Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den zum Berichterstatter bestellten Richter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) ist ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat (vgl. BFH-Rechtsprechung) .
  • BFH, Beschl. v. 26.03.2015 – X E 2/15 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Nach der Löschung aus dem Gerichtsregister verharrt die Klage im "vorbereitenden Verfahren", so dass der Berichterstatter gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig bleibt. 2. NV: Verweigert der Kostenschuldner den nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG zu zahlenden Vorschuss, sind nach der Löschung aus dem Gerichtsregister die Gebühren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 KostVfg anzusetzen, die bei …
  • BFH, Beschl. v. 08.01.2013 – X B 101/12 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die gemäß § 130 Abs. 1 FGO nach Einlegung einer Beschwerde erforderliche Entscheidung des FG über eine Abhilfe bedarf eines Beschlusses, der von allen Richtern, die ihn gefasst haben, zu unterschreiben ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Beschwerde offensichtlich nicht statthaft oder offensichtlich unzulässig ist. 2. NV: In den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO ist allein der Vorsitzende …

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