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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 79b FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

  • 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  • 2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

  • 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
  • 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  • 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79b FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 79b FGO

88 Entscheidungen zitieren § 79b FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 10.12.2012 – VI B 135/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Kein zwingender Anlass zu weiterer Sachaufklärung, wenn die Klage trotz Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO ungenügend begründet wird . 2. NV: Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht …
  • BFH, Beschl. v. 03.05.2010 – VIII B 72/09 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Überraschungsentscheidung, wenn ein Urteil nicht den Erwartungen eines Beteiligten in einem Punkt entspricht, der Gegenstand des Schriftverkehrs im Prozess war. 2. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein Beteiligter aufgrund eines "harmonischen" Verlaufs der mündlichen Verhandlung von tatsächlichem und rechtlichem Vortrag absieht. …
  • BFH, Beschl. v. 11.12.2019 – X B 40/19 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet u.a., dass der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens das Recht hat, sich vor dem Erlass der Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Daraus folgt zugleich, dass das Gericht derartige Äußerungen entgegennehmen muss. 2. NV: Die Anforderungen des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO sind erfüllt, wenn …
  • BFH, Beschl. v. 12.02.2019 – VIII B 53/18 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Gibt das FG dem Kläger auf, "sämtliche aus seiner Sicht noch zu benennenden Zeugen und Beweismittel" innerhalb einer gesetzten Frist anzugeben, kann noch eine hinreichend genaue Bezeichnung von Beweismitteln zu einem konkreten Beweisthema gemäß § 79b Abs. 2 FGO gegeben sein, wenn das FG in der Verfügung zugleich auf die zu einem konkreten Beweisthema schon erfolgte Ladung eines anderen Zeugen …
  • BFH, Beschl. v. 09.07.2018 – VI B 113/17 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine wirksame Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO erfordert, dass die die Frist anordnende Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters von diesem unterschrieben worden ist, so dass ein Namenskürzel (Paraphe) nicht ausreicht. 2. NV: Soll einem Beteiligten nach § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu …
  • BFH, Urt. v. 25.04.2017 – VIII R 64/13 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wendet sich der Kläger nach Erhebung der Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung erstmals auch gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, liegt eine Klageänderung nach § 67 Abs. 1 FGO vor. Diese ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält . 2. NV: Ob es sich um ein erst nachträglich zum Gegenstand einer Klage gemachtes und …

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