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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 65 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden. § 253 Absatz 3 Nummer 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 65 FGO

117 Entscheidungen zitieren § 65 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 10.07.2025 – III R 25/24 · 3. Senat

    Leitsatz: NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet …
  • BFH, Beschl. v. 20.09.2022 – VIII B 85/21 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit der Aufforderung zur Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift innerhalb einer Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO) erwächst für den Kläger die Obliegenheit, innerhalb der Ausschlussfrist seine aktuelle ladungsfähige Anschrift darzulegen und glaubhaft zu machen oder Gründe vorzutragen und glaubhaft zu machen, nicht über eine solche zu verfügen. Wegen dieser …
  • BFH, Beschl. v. 10.03.2022 – VII B 174/20 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gebietet es, dass das Gericht ihn so rechtzeitig auf eine nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderliche Ergänzung seiner Klage hinweist, dass er die Mängel, wenn möglich, noch beheben oder sich jedenfalls dazu äußern kann. 2. NV: Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür …
  • BFH, Beschl. v. 21.10.2020 – VII B 119/19 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Liegen infolge eines fehlgeschlagenen Zustellversuchs konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die angegebene Adresse keine Anschrift ist, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann, ist der Kläger gegebenenfalls zu einer Glaubhaftmachung seiner Angaben verpflichtet, damit die Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt. 2. NV: Einwände gegen die Untersagung der …
  • BFH, Beschl. v. 10.12.2019 – VIII B 3/19 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Aufforderungen und Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 FGO gehören zu den nicht anfechtbaren prozessleitenden Verfügungen (§ 128 Abs. 2 FGO); eine Überprüfung dieser Verfügungen ist nur durch Anfechtung der Hauptsacheentscheidung möglich. Beantragt der Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens, die gesetzte Ausschlussfrist aufzuheben, und bescheidet das FG diesen Antrag vor der …
  • BFH, Beschl. v. 11.11.2019 – IX B 61/19 · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist auch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn das Streitjahr (hier: Einkommensteuer 2015) aus dem Betreff des gerichtlichen Schreibens nicht hervorgeht, sich aber ohne Weiteres aus dem Inhalt des Schreibens ergibt .

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