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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 90a FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 90a FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 90a FGO

123 Entscheidungen zitieren § 90a FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Zwischenurt. v. 05.11.2019 – X R 15/18 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer durch Einlegung in den zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten ist u.a., dass die Wohnung oder der Geschäftsraum von dem Adressaten der Zustellung tatsächlich genutzt wird (Anschluss an BGH-Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99) . 2. NV: Der BFH kann durch Zwischen-Gerichtsbescheid gemäß §§ 97, 121, 90a FGO …
  • BFH, Urt. v. 11.05.2010 – IX R 28/09 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Hinweis des neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass nach Ergehen eines Gerichtsbescheides und nach dem Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung auf die Durchführung einer solchen nicht verzichtet werde, kann als Widerruf des ursprünglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung auszulegen sein. 2. NV: Erlässt das FG trotz eines von allen Beteiligten ausgesprochenen Verzichts …
  • BFH, Beschl. v. 15.12.2020 – VIII B 5/20 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Hat ein FG-Urteil lediglich zum Gegenstand, dass der gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig und das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet ist, der gemäß § 90a Abs. 3 Halbsatz 1 FGO als Urteil wirkt, und wird gegen die Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil Beschwerde erhoben, muss dargelegt werden, dass insoweit Gründe für eine …
  • BFH, Beschl. v. 23.11.2020 – VIII B 174/19 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Die Möglichkeit, eine Prozesserklärung rechtsschutzgewährend als Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO auszulegen, darf vom FG nicht mit dem Argument verneint werden, einem solchen Antrag fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die Klage im Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen worden sei und bei einer erneuten Entscheidung durch Urteil wiederum als unzulässig …
  • BFH, Beschl. v. 06.06.2013 – VII R 16/12 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der gegen einen Gerichtsbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO g setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig. 2. NV: Die Beschwer aus …
  • BFH, Zwischenurt. v. 25.10.2022 – IX R 3/22 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO). Gleiches gilt für die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz …

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