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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 91 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 91 FGO

105 Entscheidungen zitieren § 91 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 15.04.2015 – I B 101/14 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Auch bei Abwesenheit aller Beteiligten kann unter Wahrung der Hinweispflicht des § 91 Abs. 2 FGO eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine Entscheidung (hier: Klageabweisung durch Urteil) getroffen werden .
  • BFH, Beschl. v. 09.05.2012 – VII B 3/12 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wird ein Verhandlungstermin lediglich um wenige Stunden verschoben (z.B. von 10 Uhr auf 12:30 Uhr), stellt diese Verschiebung keine Terminsaufhebung dar, so dass eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO entbehrlich ist. 2. NV: Bei Vorlage eines ärztlichen Attests zum Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit ist die Angabe der Diagnose unter Verwendung einer …
  • BFH, Beschl. v. 10.12.2025 – V B 50/25 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Das Finanzgericht ist beim Ausbleiben eines Beteiligten (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) zur Vertagung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgt, die der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht hat und zu denen dem Beteiligten daher bisher kein rechtliches Gehör gewährt …
  • BFH, Beschl. v. 16.07.2012 – III B 1/12 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: In der bloßen Verschiebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Uhrzeit liegt keine Aufhebung des Termins. Eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO ist insoweit nicht erforderlich . 2. NV: Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der die Diagnose ansonsten nur verschlüsselt ausgewiesen ist, reicht auch zur Entschuldigung eines …
  • BFH, Urt. v. 18.08.2020 – VII R 39/19 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wird mit einer Klage die Änderung eines Bescheids begehrt, mit dem ein Erstattungsanspruch abgelehnt worden ist, ist aufgrund des Vorliegens eines Abrechnungsbescheids die richtige Klageart die Anfechtungsklage, wobei es auf die Bezeichnung des Bescheids durch die Finanzbehörde nicht ankommt. 2. NV: Ein Bescheid, den der Adressat tatsächlich "in den Händen gehalten hat", ist ihm gegenüber …
  • BFH, Beschl. v. 14.04.2020 – VII B 53/19 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Im Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob sich Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen lassen.

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