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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 92 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

Rechtsprechung zu § 92 FGO

24 Entscheidungen zitieren § 92 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 26.05.2010 – V B 70/09 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 92 Abs. 2 FGO vorgetragene Sachbericht sei unvollständig oder nicht zutreffend, unterlässt es aber in der mündlichen Verhandlung, den Sachverhalt konkret zu berichtigen, schließt dies die Rüge dieses Verfahrensfehlers und aller möglicherweise darin liegenden weiteren Verfahrensfehler (mangelnde Sachaufklärung …
  • BFH, Beschl. v. 15.02.2012 – IV B 126/10 · 4. Senat

    Leitsatz: NV: Bei einer vermeintlich fehlerhaften Vertragsauslegung ist nicht von einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler auszugehen, solange die Ausführungen des FG keinen Fehler von so erheblichem Gewicht aufweisen, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
  • BFH, Beschl. v. 05.08.2022 – VI B 65/21 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten, die es zur Aufklärung des Sachverhalts berücksichtigen will, in der mündlichen Verhandlung zu verlesen oder sonst (ausdrücklich) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. 2. NV: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben ein Recht auf umfassende Information über den Prozessstoff. Diesem Informationsanspruch …
  • BFH, Urt. v. 03.02.2016 – X R 25/12 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen . 2. Bewegen sich seine Aufwendungen außerhalb des durch die InsO vorgegebenen Rahmens, sind der steuerrechtlichen Beurteilung die sich aus §§ 40, 41 Abs. 1 AO …
  • BFH, Beschl. v. 26.07.2012 – IX B 164/11 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Zieht das Gericht die Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei, so sind die Beteiligten davon zu benachrichtigen . 2. NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör . 3. NV: Der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten führt nicht zwingend zur Information über alle Details im …
  • BFH, Beschl. v. 11.06.2026 – VII B 69/25 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die mündliche Verhandlung erst nach der Verkündung des Urteils geschlossen wird, das Gericht den Beteiligten aber vor der Verkündung die Gelegenheit zu "Schlussausführungen" gibt. 2. NV: Die mündliche Verhandlung wird konkludent …

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