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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 93 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Rechtsprechung zu § 93 FGO

63 Entscheidungen zitieren § 93 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 25.04.2016 – X B 134/15 · 10. Senat

    Leitsatz: NV: Das Finanzgericht kommt seiner Pflicht zur Erörterung nach § 93 Abs. 1 FGO bereits dann nach, wenn es seine auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht darlegt. Es muss nicht die einzelnen Aktenzeichen der BFH-Urteile nennen.
  • BFH, Beschl. v. 14.01.2016 – III B 48/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bleibt der ordnungsgemäß geladene Kläger dem Termin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern und verkündet das Finanzgericht nach deren Schluss, dass eine Entscheidung zugestellt wird, so steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO im Ermessen des Finanzgerichts. Teilt der Kläger zwar mit, dass er verhindert gewesen sei, unterlässt er es aber …
  • BFH, Beschl. v. 23.03.2015 – VII B 167/14 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Kann der Kläger wegen einer hypertensiven Krise nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, reicht es zur Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht aus, dass er bereits vor drei Jahren eine hypertensive Krise hatte und es zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zu einer Entgleisung (Ohrensausen und erhöhte Blutdruckwerte) gekommen …
  • BFH, Beschl. v. 11.11.2022 – VIII B 97/21 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Betriebsausgaben nicht durch Vorlage von Belegen nachweisen, ist das Finanzamt im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO zur Vornahme eines pauschalen Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Aufwendungen befugt. Die Schätzungsbefugnis nach dieser Vorschrift hängt nicht davon ab …
  • BFH, Urt. v. 28.06.2017 – XI R 12/15 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Gemeinde ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle, die sie (auch) Vereinen gegen eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale überlässt, berechtigt, wenn die Prüfung aller Umstände ergibt, dass der für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt nicht gelöst ist . 2. Bei …
  • BFH, Urt. v. 31.05.2017 – XI R 2/14 · 11. Senat

    Leitsatz: Der sog. KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004, den der Betreiber einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk von seinem Stromnetzbetreiber (zusätzlich) erhält, ist (ebenfalls) Entgelt für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber. Er ist kein Entgelt des Stromnetzbetreibers für die (kostenlose) Lieferung von Wärme des Stromerzeugers an Dritte.

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