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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 90 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Rechtsprechung zu § 90 FGO

568 Entscheidungen zitieren § 90 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 31.08.2010 – VIII R 36/08 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das FG einen Erörterungstermin anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers anordnet. Das FG darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten . 2. Bittet der Kläger wegen fehlender finanzieller Mittel für die Anreise um Entscheidung im …
  • BFH, Beschl. v. 09.09.2013 – III B 26/13 · 3. Senat

    Leitsatz: NV: Die Erklärung eines --nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen-- Steuerpflichtigen, "ein schriftliches Verfahren" durchführen zu wollen, ist als Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung i.S. des § 90 Abs. 2 FGO anzusehen.
  • BFH, Beschl. v. 17.10.2011 – IX B 108/11 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Auch in der Erklärung des Einverständnisses mit einer "schriftlichen Entscheidung des Gerichts" oder mit einer "Entscheidung im schriftlichen Verfahren" ist ein Verzicht auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 90 Abs. 2 FGO zu sehen . 2. NV: Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums (auch über die Tragweite des Verzichts) anfechtbar und auch nicht frei …
  • BFH, Beschl. v. 28.11.2016 – VIII B 47/16 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Aus dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO folgt nicht, dass im Krankheitsfall auf die Teilnahme an einer trotz des Verzichts durchgeführten mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
  • BFH, Beschl. v. 21.05.2014 – III B 3/14 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der in § 90 Abs. 2 FGO vorgesehene Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Sie ist einer Auslegung (analog § 133 BGB) zugänglich. Bei der Auslegung und Beurteilung ist der BFH nicht an die Feststellungen des FG gebunden. 2. NV: Als Prozesshandlung muss der Verzicht auf mündliche Verhandlung ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden. 3. NV: Lässt …
  • BFH, Urt. v. 11.03.2026 – I R 13/25 (I R 4/13), I R 13/25, I R 4/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft dürfen die Besteuerungsgrundlagen der "Personengesellschaft & atypisch Still" und diejenigen der Personengesellschaft nicht in ein und demselben Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt werden. Ein derart zusammenfassender Bescheid ist rechtswidrig und im Falle der Anfechtung aufzuheben. 2. NV: Im Rahmen der …

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