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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 89 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten gelten § 380 der Zivilprozessordnung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 89 FGO

3 Entscheidungen zitieren § 89 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 06.02.2014 – II B 129/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit der Rüge, das FG habe die Grundsätze über die Verteilung der Feststellungslast oder über eine Minderung des Beweismaßes fehlerhaft beurteilt oder Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts geltend gemacht. 2. NV: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Sachaufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer …
  • BFH, Urt. v. 18.09.2019 – III R 59/18 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG) erstreckt sich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Aufgrund des dadurch angeordneten Ausschlusses des § 101 AO hat das Kind insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht .
  • BFH, Beschl. v. 19.01.2012 – X B 37/10 · 10. Senat

    Leitsatz: NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, sofern das Fernbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt ist.

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