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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 88 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 88 FGO verweisen