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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 87 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Wenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von geschäftlichen oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder Anstalten Zeugnis begehrt wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als Zeugen in Betracht kommen, an den Vorstand oder an die Geschäfts- oder Betriebsleitung zu richten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 FGO verweisen

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