Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 79 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

  • 1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden; § 128a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend;
  • 2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
  • 3. Auskünfte einholen;
  • 4. die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
  • 5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;
  • 6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Rechtsprechung zu § 79 FGO

53 Entscheidungen zitieren § 79 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 10.12.2012 – VI B 135/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Kein zwingender Anlass zu weiterer Sachaufklärung, wenn die Klage trotz Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO ungenügend begründet wird . 2. NV: Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht …
  • BFH, Urt. v. 19.10.2011 – X R 65/09 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Das FG darf im Allgemeinen erst dann eine Verletzung von Mitwirkungspflichten annehmen, wenn es den Beteiligten zuvor ausdrücklich und konkret zur Mitwirkung aufgefordert hat . 2. Ein zulässiger Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises setzt nicht stets die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge individualisierbar ist; hierfür kann es …
  • BFH, Beschl. v. 11.10.2016 – III B 21/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Will das Gericht von der Vernehmung eines geladenen, aber zum Termin nicht erschienenen Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 II B 31/13, BFH/NV 2014, 68), es sei denn, das Gericht kann aufgrund besonderer objektiver Umstände ausnahmsweise davon ausgehen, dass sich die Beweisaufnahme auch …
  • BFH, Beschl. v. 19.09.2014 – IX B 101/13 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Hat das Gericht einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und will es von der Vernehmung des Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (vgl. BFH-Rechtsprechung) . 2. NV: Ein mündlich erteilter Hinweis ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen .
  • BFH, Beschl. v. 05.02.2014 – XI B 7/13 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird durch eine die Sachentscheidung vorbereitende Entscheidung des Gerichts verbraucht . 2. NV: Ein Auflagenbeschluss, mit dem einem Beteiligten die Vorlage einer Urkunde aufgegeben wird und rechtliche Hinweise erteilt werden, stellt eine solche, die Prozesslage wesentlich ändernde Sachentscheidung dar .
  • BFH, Beschl. v. 17.10.2013 – II B 31/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Will das FG von der Vernehmung eines geladenen, aber am Erscheinen in der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen gehinderten Zeugen endgültig absehen, muss es dies für die Beteiligten unmissverständlich zum Ausdruck bringen, wenn es nicht zu Recht annehmen kann, es sei aus der Sicht der Beteiligten zweifelsfrei, dass sich die Beweisaufnahme erledigt habe. 2. NV: Zur Widerlegung …

Weitere Entscheidungen zu § 79 FGO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 79 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 79 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten