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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 139 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Rechtsprechung zu § 139 FGO

326 Entscheidungen zitieren § 139 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 11.03.2026 – I R 13/25 (I R 4/13), I R 13/25, I R 4/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft dürfen die Besteuerungsgrundlagen der "Personengesellschaft & atypisch Still" und diejenigen der Personengesellschaft nicht in ein und demselben Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt werden. Ein derart zusammenfassender Bescheid ist rechtswidrig und im Falle der Anfechtung aufzuheben. 2. NV: Im Rahmen der …
  • BFH, Beschl. v. 20.04.2010 – VI S 1/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit der Rüge, das Gericht habe in einer Entscheidung den Geschehensablauf irreführend dargestellt, wird kein Gehörsverstoß i.S.d. § 133a Abs. 1 FGO dargelegt . 2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig …
  • BFH, Beschl. v. 22.09.2016 – X B 42/16 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist bereits dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht. 2. NV: Die abschließende Beurteilung der Änderungsvoraussetzungen findet im Beiladungsverfahren nicht statt. 3. NV: Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO setzt voraus, dass das FA sie beantragt oder veranlasst hat. 4. NV: Die Beiladung ist ausgeschlossen, wenn …
  • BFH, Beschl. v. 02.02.2016 – X B 38/15 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann nicht aus vermeintlichen, rein einzelfallspezifischen Rechtsfehlern abgeleitet werden . 2. NV: § 138 Abs. 3 ZPO ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten finanzgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anwendbar . 3. NV: Durch das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 108 FGO sind gleichgerichtete …
  • BFH, Urt. v. 13.04.2016 – III R 24/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wendet sich ein Einspruchsführer gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1, 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844). 2. NV: Wird die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen, erfordert die …
  • BFH, Beschl. v. 17.06.2014 – IV B 184/13 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Hat der Beigeladene nicht selbst Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ist er am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten nur eingeschränkt beteiligt. Auf das Beschwerdeverfahren kann er in einem solchen Fall erst von dem Zeitpunkt an Einfluss nehmen, in dem er vom BFH ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO hingewiesen wird. 2. …

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