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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 65a StBerG – Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 65a StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 65a StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

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