Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 65a StBerG – Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
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„Was regelt § 65a StBerG? Zitiere den Wortlaut.“