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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 2 StBerG – Geschäftsmäßige Hilfeleistung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.

(2) Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(3) Nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gelten

  • 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und
  • 2. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 StBerG

13 Entscheidungen zitieren § 2 StBerG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 28.03.2023 – II ZB 11/22 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Verein, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Studenten zu erbringen, kann wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • BFH, Urt. v. 19.10.2016 – II R 44/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ist bei einer unbefugten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unabhängig davon gerechtfertigt, ob die hilfeleistende Person oder Vereinigung als Bevollmächtigte oder --wegen fehlender Vollmacht-- als Beistand tätig geworden ist. 2. Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, sind nach § 3a StBerG …
  • BFH, Beschl. v. 20.05.2014 – II R 44/12 · 2. Senat

    Leitsatz: Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit für den Fall entgegen, dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Steuerberatungsgesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung …
  • BSG, Urt. v. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Steuerberater erbringt als Bevollmächtigter in Antragsverfahren zu Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht bis zur Bescheiderteilung grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen. 2. In Widerspruchsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist ein Steuerberater (grundsätzlich) nicht befugt als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten.
  • BFH, Urt. v. 16.04.2024 – VII R 22/21 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. 2. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und …
  • BFH, Urt. v. 18.01.2017 – II R 48/14 · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Eine im EU-Ausland ansässige Person, die nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt, kann die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen.

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