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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 1 StBerG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

  • 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
  • 2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
  • 3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
  • 4. in Monopolsachen,
  • 5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

  • 1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
  • 2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
  • 3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1 StBerG

11 Entscheidungen zitieren § 1 StBerG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 08.10.2010 – II B 111/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, wer ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen. 2.NV: Die Steuerangelegenheiten einer Kapitalgesellschaft können nur unter besonderen Voraussetzungen zugleich als eigene Steuerangelegenheiten …
  • BGH, Urt. v. 02.05.2019 – IX ZR 11/18 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Schuldet der Dienstverpflichtete die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, handelt es sich nicht um Dienste höherer Art. 2. Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag von dem Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet …
  • BFH, Urt. v. 07.06.2017 – II R 22/15 · 2. Senat

    Leitsatz: Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt .
  • BGH, Urt. v. 08.02.2024 – IX ZR 137/22 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Lohnbuchhaltungsmandat umfasst keine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären. 2. Für die der Berechnung der Abzugsbeträge vorgelagerte Frage der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Mandanten hat der Lohnbuchhalter nach einer verbindlichen Vorgabe durch den Auftraggeber zu verfahren. Fehlt eine solche verbindliche Vorgabe und ist …
  • BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 – 10 C 17/14 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Steuerberater sind vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten auch in Beitragsstreitigkeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 7 VwGO zur Vertretung befugt. 2. Die Vertretung in beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren ist Steuerberatern als Nebenleistung zur Prozessvertretung nach § 5 Abs. 1 RDG gestattet.
  • BGH, Urt. v. 14.06.2012 – IX ZR 145/11 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Gesellschafter und der Geschäftsführer können in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages einbezogen sein, welcher die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife der GmbH zum Gegenstand hat.

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