Zum Inhalt springen
Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 6 StBerG – Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für

  • 1. das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, und
  • 2. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).

(2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nicht an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird:

  • 1. eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist,
  • 2. eine Person mit Befähigung zum Richteramt,
  • 3. eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung,
  • 4. eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist,
  • 5. eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen.

Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 6 StBerG

13 Entscheidungen zitieren § 6 StBerG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 16.04.2024 – VII R 22/21 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. 2. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und …
  • BFH, Urt. v. 07.06.2017 – II R 22/15 · 2. Senat

    Leitsatz: Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt .
  • BGH, Urt. v. 25.06.2015 – I ZR 145/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Mobiler Buchhaltungsservice 1. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. 2. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen …
  • BGH, Urt. v. 10.12.2020 – I ZR 26/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Steuerberater-LLP Eine Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London, die nicht zu den nach den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen zählt, ist nicht nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt, wenn sie über eine …
  • BSG, Urt. v. 22.07.2025 – B 12 BA 7/23 R · 12. Senat

    Leitsatz: Überwiegen im Rahmen der Gesamtabwägung die Indizien weder für eine abhängige noch für eine selbstständige Tätigkeit, kommt dem in den gelebten Vertragsbestimmungen klar zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, ausschlaggebende Wirkung zu.
  • BGH, Beschl. v. 28.03.2023 – II ZB 11/22 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Verein, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Studenten zu erbringen, kann wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

Weitere Entscheidungen zu § 6 StBerG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten