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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 55 StBerG – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Anerkennung erlischt durch

  • 1. Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft oder
  • 2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer.

(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

  • 1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Steuerberaterkammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,
  • 2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Personen, die Hilfeleistung in Steuersachen suchen, nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4) Die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft kann widerrufen werden, wenn

  • 1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung eingerichtet wird oder
  • 2. keine berufliche Niederlassung nach § 55e Absatz 1 mehr besteht.

(5) Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie § 145 entsprechend anzuwenden. Wird die Anerkennung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 70 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 55 StBerG

4 Entscheidungen zitieren § 55 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 28.01.2014 – VII R 26/10 · 7. Senat

    Leitsatz: Einer Steuerberatungsgesellschaft ist eine gewerbliche Inkassotätigkeit grundsätzlich nicht gestattet. Sie kann ihr allenfalls durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG gestattet werden . Erklärt die Steuerberatungsgesellschaft eine solche Tätigkeit zum Gegenstand ihres Unternehmens, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, kann die Steuerberaterkammer ihre Anerkennung widerrufen. …
  • BFH, Beschl. v. 04.09.2012 – VII R 54/10 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Die Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ebenso vereinbar wie mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit .
  • BFH, Beschl. v. 24.11.2010 – VII R 26/10 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet . 2. NV: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist vorgreiflich i.S. des § 74 FGO .
  • BGH, Urt. v. 25.09.2014 – IX ZR 25/14 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung.

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