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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 55e StBerG – Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu benennen.

(3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55e StBerG verweisen

  • § 55 StBerG – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler

Rechtsprechung zu § 55e StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 55e StBerG.

  • BVerwG, Urt. v. 01.02.2024 – 8 C 1/23 · 8. Senat

    Leitsatz: Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter hat nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle, wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine berufliche Niederlassung am Ort oder im Nahbereich der weiteren Beratungsstelle befindet. Liegt diese außerhalb des …

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