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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 55d StBerG – Vertretung vor Gerichten und Behörden

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55d StBerG verweisen

  • § 157d StBerG – Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Rechtsprechung zu § 55d StBerG

5 Entscheidungen zitieren § 55d StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Zwischenurt. v. 25.10.2022 – IX R 3/22 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO). Gleiches gilt für die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz …
  • BFH, Urt. v. 14.07.2026 – IX R 19/25 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Übermittelt eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ein nicht-qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über ein Gesellschaftspostfach, ist eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater nicht erforderlich. 2. Dies rechtfertigt sich aus der Vergleichbarkeit der nicht …
  • BFH, Urt. v. 18.10.2023 – XI R 39/22 · 11. Senat

    Leitsatz: Eine nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, dass ein nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtiger gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 55d …
  • BFH, Beschl. v. 03.06.2025 – VIII R 16/23 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Zustellungsdatum für ein elektronisches Dokument gemäß § 173 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt, es empfangsbereit entgegennimmt und dies durch die Zurücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses bekundet. 2. NV: Sendet der Zustellungsempfänger das elektronische …
  • BFH, Urt. v. 25.11.2025 – VIII R 2/25 · 8. Senat

    Leitsatz: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen.

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