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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 164b StBerG – Gebühren

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.

(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 164b StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 164b StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

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