Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 159 StBerG – Zwangsmittel
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 159 StBerG verweisen
Rechtsprechung zu § 159 StBerG
2 Entscheidungen zitieren § 159 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Urt. v. 10.11.2015 – VII R 43/14 · 7. Senat
Leitsatz: NV: Teilt ein Lohnsteuerhilfeverein nach § 7 DVLStHV der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Änderung der Anschrift und damit eine Verlegung des Sitzes einer Beratungsstelle mit, führt der bloße Umstand der Sitzverlegung nicht zur Schließung und zu einer dadurch erforderlichen Löschung, so dass die Beratungsstelle unter der neuen Anschrift wieder neu eröffnet werden müsste.
BFH, Urt. v. 18.01.2017 – II R 33/16 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO a.F. durfte sich jedenfalls dann auf alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich eines Finanzamts beziehen, wenn die Verfahren von der erteilten Vollmacht umfasst wurden. 2. Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nach deutschem Recht nicht befugt ist, sich beim BFH …