Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 55g StBerG – Steuerberatungsgesellschaft
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 55g StBerG verweisen
- § 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
- § 160 StBerG – Bußgeldvorschriften