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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 17 KAGB – Kapitalverwaltungsgesellschaften

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist entweder

  • 1. eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vom Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellt ist und auf Grund dieser Bestellung für die Verwaltung des Investmentvermögens verantwortlich ist (externe Kapitalverwaltungsgesellschaft), oder
  • 2. das Investmentvermögen selbst, wenn die Rechtsform des Investmentvermögens eine interne Verwaltung zulässt und der Vorstand oder die Geschäftsführung des Investmentvermögens entscheidet, keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen (interne Kapitalverwaltungsgesellschaft). In diesem Fall wird das Investmentvermögen als Kapitalverwaltungsgesellschaft zugelassen.

(3) Für jedes Investmentvermögen kann nur eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zuständig sein, die für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes verantwortlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 KAGB verweisen

  • § 1 KAGB – Begriffsbestimmungen
  • § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen
  • § 50 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • § 95 KAGB – Anteilscheine; Verordnungsermächtigung
  • § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
  • § 355 KAGB – Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
  • § 256 AktG – Nichtigkeit
  • § 258 AktG – Bestellung der Sonderprüfer
  • § 38 GWB – Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung
  • § 39 GWB – Anmelde- und Anzeigepflicht
  • § 2 GwG – Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
  • § 50 GwG – Zuständige Aufsichtsbehörde
  • § 12 HinSchG – Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
  • § 13a InsO – Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
  • § 1 KWG – Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
  • § 64q KWG – Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz
  • § 35 WpHG – Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung
  • § 30 WpÜG – Zurechnung von Stimmrechten; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 17 KAGB

2 Entscheidungen zitieren § 17 KAGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.07.2025 – 8 C 1.24 · 8. Senat

    Leitsatz: Die Frage, ob einer intern verwalteten Alternativen-Investmentfonds-Kapitalanlagegesellschaft (AIF-KVG) die Tätigkeit als Market Maker erlaubt ist, bedarf einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
  • FG München, GeB v. 07.10.2024 – 7 K 1803/21 · 7. Senat

    Investmentfonds in der Ausgestaltung einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft – eigenes Prüfungsrecht des Finanzamts – schädliche Eigenverwaltung des gepoolten Vermögens

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