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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 16a KAGB – Verbot von Verbraucherkrediten

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

AIF dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kredite an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben und keine Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher erbringen.

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