AIF dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kredite an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben und keine Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher erbringen.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 16a KAGB – Verbot von Verbraucherkrediten
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16a KAGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 16a KAGB? Zitiere den Wortlaut.“