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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 155 BRAO – Wirkungen des Verbots

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 155 BRAO verweisen

  • § 14 BRAO – Rücknahme und Widerruf der Zulassung
  • § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  • § 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

Rechtsprechung zu § 155 BRAO

11 Entscheidungen zitieren § 155 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.02.2010 – II ZB 8/09 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers, aus Gründen der Rechtssicherheit Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts auch dann als wirksam zu behandeln, wenn der Rechtsanwalt damit einem ihm gegenüber verhängten Berufsverbot zuwider handelt, muss - ungeachtet der damit verbundenen, den …
  • BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – AnwZ (Brfg) 6/19 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • BGH, Beschl. v. 23.06.2012 – AnwZ (Brfg) 58/11 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines Rechtsanwalts trotz Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs

  • BGH, Beschl. v. 10.10.2022 – AnwSt (R) 5/21 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen: Entschädigungspflicht bei Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots

  • BGH, Beschl. v. 24.04.2012 – VIII ZB 111/11 · 8. Zivilsenat

    Anwaltliches Berufsrecht: Erlöschen der Postulationsfähigkeit beim Zulassungswiderruf; Wirksamkeit der Berufungseinlegung vor Bestandskraft der Widerrufsentscheidung mangels gerichtlicher Zurückweisung

  • BGH, Beschl. v. 14.06.2024 – AnwZ (Brfg) 16/24 · Senat für Anwaltssachen

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