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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 154 BRAO – Zustellung des Beschlusses

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 154 BRAO verweisen

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