Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 154 BRAO – Zustellung des Beschlusses
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 154 BRAO verweisen
- § 157 BRAO – Beschwerde
- § 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
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