Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 153 BRAO – Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 153 BRAO verweisen
- § 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot