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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 153 BRAO – Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 153 BRAO verweisen

  • § 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot