Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 152 BRAO – Abstimmung über das Verbot
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 152 BRAO verweisen
- § 157 BRAO – Beschwerde
- § 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
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