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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 152 BRAO – Abstimmung über das Verbot

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 152 BRAO verweisen

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