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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 161 BRAO – Bestellung einer Vertretung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 161 BRAO verweisen

  • § 14 BRAO – Rücknahme und Widerruf der Zulassung
  • § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  • § 173 BRAO – Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei

Rechtsprechung zu § 161 BRAO

5 Entscheidungen zitieren § 161 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

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