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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 54 BRAO – Befugnisse der Vertretung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.

(4) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 BRAO verweisen

  • § 46c BRAO – Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
  • § 55 BRAO – Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
  • § 59e BRAO – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
  • § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  • § 161 BRAO – Bestellung einer Vertretung
  • § 14a RDG – Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater

Rechtsprechung zu § 54 BRAO

12 Entscheidungen zitieren § 54 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.01.2024 – AnwZ (Brfg) 38/23 · Senat für Anwaltssachen

    (Vergütung eines Kanzleiabwicklers; Kanzleikostenanteil)

  • BGH, Beschl. v. 21.12.2022 – AnwZ (Brfg) 16/22 · Senat für Anwaltssachen

    Kanzleiabwicklung wegen Tod des Rechtsanwalts: Festsetzung der Vergütung des Kanzleiabwicklers

  • BGH, Beschl. v. 03.06.2022 – AnwZ (Brfg) 40/21 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach Ablehnung der Abberufung eines Kanzleiabwicklers und Widerruf der Abwicklungsanordnung

  • BGH, Beschl. v. 06.06.2023 – 5 StR 164/23 · 5. Strafsenat

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Übermittlung einer einfach signierten Revisionsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines Anwaltskollegen

  • BVerwG, Beschl. v. 01.10.2025 – 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25) · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG dient nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, sondern gewährt dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition. 2. § 46 VwVfG greift nicht ein, wenn unter Verstoß gegen § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG eine mündliche Verhandlung unterbleibt. Gleiches gilt für Verfahrensfehler bei …
  • BGH, Beschl. v. 10.04.2026 – AnwZ (Brfg) 1/26 · Senat für Anwaltssachen

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