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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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