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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 669 BGB – Vorschusspflicht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 669 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 669 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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