Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 668 BGB – Verzinsung des verwendeten Geldes

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 668 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 668 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten