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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 667 BGB – Herausgabepflicht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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„Was regelt § 667 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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