Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 667 BGB – Herausgabepflicht
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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