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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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