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Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 24 DepotG – Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Kommissionär kann sich von seiner Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stücken zu verschaffen, dadurch befreien, daß er ihm Miteigentum an den zum Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gehörenden Wertpapieren verschafft; durch Verschaffung von Miteigentum an den zum Sammelbestand eines anderen Verwahrers gehörenden Wertpapieren kann er sich nur befreien, wenn der Kommittent im einzelnen Falle ausdrücklich und in Textform zustimmt.

(2) Mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im Verwahrungsbuch des Kommissionärs geht, soweit der Kommissionär verfügungsberechtigt ist, das Miteigentum auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf ihn übergegangen ist. Der Kommissionär hat dem Kommittenten die Verschaffung des Miteigentums unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kreditinstitute, Wertpapierinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften brauchen die Verschaffung des Miteigentums an einem Wertpapiersammelbestand und die Ausführung der Geschäftsbesorgung abweichend von Absatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675 und 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb von dreizehn Monaten mitzuteilen, sofern das Miteigentum jeweils auf Grund einer vertraglich vereinbarten gleichbleibenden monatlichen, zweimonatlichen oder vierteljährlichen Zahlung erworben wird und diese Zahlungen jährlich das Dreifache des höchsten Betrags nicht übersteigen, bis zu dem nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen gefördert werden können.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 DepotG verweisen

  • § 25 DepotG – Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
  • § 26 DepotG – Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
  • § 28 DepotG – Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
  • § 31 DepotG – Eigenhändler, Selbsteintritt
  • § 37 DepotG – Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens

Rechtsprechung zu § 24 DepotG

Eine Entscheidung zitiert § 24 DepotG.

  • BGH, Urt. v. 14.02.2019 – IX ZR 149/16 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Rechtshandlung bei unveränderter Rechtslage über den 1. November 2008 hinaus der Anfechtung entzogen wäre. 1b. Zu den bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen gehören neben § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO aF auch die Novellenregeln der §§ 32a, 32b GmbHG, § 32a KO und die Rechtsprechungsregeln analog §§ …

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